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Influencer-Marketing & Recht

Die Jus-Studentin Denisa Retegan ist auch als Beauty- und Fashion-Influencerin erfolgreich tätig Foto: Bernie Brunmair

13.05.2021

Der schöne Schein trifft auf die harte Wirklichkeit

Ohne soziale Medien sind sie nicht vorstellbar: Influencer – Personen, die ihre Präsenz dazu nutzen, Produkte oder einen gewissen Lifestyle darzustellen. Diese Darstellung erfolgt aber nicht in neutraler oder kritischer Form, sondern zu Werbezwecken und diese Art der Werbung wird weithin Influencer-Marketing genannt. Aus rechtlicher Sicht ergeben sich durch diese Werbeform neue Herausforderungen und Abgrenzungsprobleme. Während sich die strikte Trennung zwischen redaktionellen Beiträgen und Werbung in den traditionellen Medien längst eingebürgert hat, liegt die Schwierigkeit bei den sozialen Medien in der Trennung zwischen privaten Beiträgen und Beiträgen zu Werbezwecken. Gesetzliche Grundlagen, aus denen ableitbar ist, dass kommerzielle Kommunikation, darunter auch Werbung, deutlich als solche zu kennzeichnen ist, gibt es grundsätzlich ausreichend. „Hintergrund für diese gesetzliche Verpflichtung ist, dass Nutzer sozialer Medien privaten Postings, die potenziell das ganze Meinungsspektrum abbilden, weit mehr Vertrauen entgegenbringen als Werbeeinschaltungen die das beworbene Produkt schon definitionsgemäß gut dastehen lassen“, meint der Linzer Rechtsanwalt Dr. Christian Hadeyer, der Influencer zum richtigen Auftritt in sozialen Medien berät.

Theorie und Praxis sind zwei Paar Schuhe

In der Praxis ist diese Trennung zwischen privaten Mitteilungen und Werbenachrichten aber nicht immer so leicht zu ziehen, wie diverse Gerichtsentscheidungen in Deutschland zeigen. So wurde der bekannten Influencerin Pamela Reif in Karlsruhe nicht zugestanden, auf ihrem Instagram-Kanal auch private Nachrichten zu posten, weil diese Nachrichten ebenfalls von Drittinteressen beeinflusst sein können. Der Influencerin komme es auch durch private Nachrichten darauf an, ihren Marktwert zu steigern, der wirtschaftlich genutzt werden kann. Milder urteilte das OLG München, das demgegenüber der Meinung war, dass die nicht minder bekannte Influencerin Cathy Hummels mit privaten Mitteilungen allgemein Aufmerksamkeit und Resonanz erhöhen und damit ihren Marktwert steigern möchte.

Das könne mit redaktionellen Beiträgen in Modezeitschriften verglichen werden, in denen ebenso Produkte beschrieben werden, die aber keine Werbung darstellen. Beide Verfahren sind nunmehr beim deutschen Höchstgericht anhängig; vom Ausgang dieser Verfahren wird es abhängen, welchen Verpflichtungen die deutschen Influencer künftig nachkommen müssen. Auch der richtige Umgang mit „Tap tags“, das sind anklickbare Bereiche in Bildern, die Links zu Unternehmen enthalten können, deren Produkte im Bild präsentiert werden, sollte damit geklärt werden.

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Dr. Christian Hadeyer, Rechtsanwalt bei Burgstaller & Partner Foto: Ulli Engleder

Österreichische Praxis orientiert sich an Deutschland

Österreichische Influencer werden gut daran tun, sich an die Vorgaben des deutschen Bundesgerichtshofs zu halten: „In Österreich gibt es derzeit ebenso noch keine höchstgerichtliche Entscheidung und es ist zu erwarten, dass sich die österreichischen Gerichte an der ,Vorarbeit‘ der deutschen Gerichte orientieren und ähnlich entscheiden“, so Rechtsanwalt Dr. Hadeyer. Influencer, die die notwendigen Informationsverpflichtungen nicht einhalten, handeln wettbewerbswidrig und können von anderen Influencern aber auch Verbraucherverbänden zur Unterlassung verpflichtet werden.

Folgen treffen nicht nur Influencer

Die Pflichten, die die Influencer zu beachten haben, treffen nicht nur diese. Auch Unternehmen, die die Unterstützung von Influencern in Anspruch nehmen, handeln wettbewerbswidrig, wenn Informationspflichten nicht eingehalten werden, und können von ihren Mitbewerbern gerichtlich verfolgt werden. Unternehmen, die die Dienste von Influencern in Anspruch nehmen wollen, sollten sich nicht zuletzt deswegen ihre Vertragspartner gut ansehen und sich von deren Seriosität überzeugen.

„Aus Kommunikations- und Werbesicht basiert der Erfolg des Influencer-Marketings auf einem ebenso simplen wie auch alten Muster, welches nicht erst seit Social Media maßgeblich das Image einer Marke beeinflusst: Mundpropaganda. Es geht um die vertrauensbildende Wechselwirkung zwischen Mensch und Marke. Follower identifizieren sich teilweise in hohem Grad mit Influencern, sehen Vorbilder in ihnen. Umso wichtiger ist eine kritische und bedachte Auswahl des Influencers, um schließlich auch einen entsprechend positiven Impact auf die Marke zu erzielen“, so Mag. Ilona Preinfalk von der Linzer Werbeagentur upart.

Ob der Hype um das Influencer-Marketing noch länger anhält, ist offen – zumindest die Rechtslage sollte in Kürze geklärt sein.

WEITERE INFOS:

RA Dr. Christian Hadeyer
Burgstaller & Partner
Rechtsanwälte
T 0732 / 776477
E office@lawfirm.eu
W www.lawfirm.eu