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Preisdruck durch Baustoffknappheit

Dr. Dominic Gerstberger, Konzipient bei GLTP Lektor an der JKU Linz Foto: Stummer

13.05.2021

Mögliche rechtliche Abhilfen gegen den enormen Anstieg der Baustoffpreise

Trotz grundsätzlich erfreulicher Auftragslage in schwierigen Zeiten sind viele Unternehmen des Bau- und Baunebengewerbes derzeit erheblichen Problemen ausgesetzt.

Ursachen des Baustoffpreisanstiegs

In den vergangenen Monaten kam es zu ungewöhnlich hohen Preissteigerungen bei Baustoffen. Als Ursachen dafür nennt etwa der Obmann des Baustoff-, Eisen- und Holzhandels die Rohstoffknappheit, Transportschwierigkeiten bei Asienimporten und pandemiebedingte Anpassungen der Produktionskapazitäten.

Bei künftig abzuschließenden Verträgen können diese Marktveränderungen entsprechend einkalkuliert werden. Befindet sich ein Projekt jedoch bereits im Abwicklungsstadium, also etwa zwischen Vertragsschluss und Baubeginn, ist man mit bindenden Vertragswerken konfrontiert und es gilt, etwaige Anpassungsmöglichkeiten zu prüfen.

Vertragliche Grundlagen

Zur Beantwortung der Frage, ob aufgrund der Erhöhung der Baustoffpreise zwischen Vertragsschluss und Baubeginn eine Anpassung des Werkentgelts erfolgen kann, gilt der erste Blick dem Bauwerkvertrag.

Festpreis oder Gleitpreis?

Vorweg entscheidend ist, ob der Bauwerkvertrag eine Festpreisvereinbarung enthält oder ein veränderlicher Preis vereinbart wurde.

Liegen veränderliche Preise (= Gleitpreise) vor, kommt es zu einer Anpassung entsprechend der vertraglichen Regelung.

Trifft der Vertrag keine Regelung über die Veränderlichkeit des Preises, so ist nach allgemeinem bürgerlichen Recht von einem Festpreis (= Fixpreis) auszugehen. Anderes gilt allerdings, wenn die ÖNORM B 2110 vereinbart wurde. Dann gelten Festpreise nur für Leistungen innerhalb der ersten sechs Monate ab Ende der Anbotsfrist bzw. Anbotslegung, ansonsten gelten Gleitpreise.

Können auch Festpreise angepasst werden?

Wurde ein Festpreis vereinbart oder gilt dieser aufgrund der gesetzlichen Dispositivregel, so hat der Bauunternehmer grundsätzlich kein Recht, das Werkentgelt anzupassen.

Bei der derzeitigen Baustoffpreissituation sollten jedoch zumindest folgende Optionen geprüft werden:

Anpassung wegen Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Grundsätzlich sind einmal geschlossene Verträge einzuhalten. Kommt es jedoch zu einer gravierenden Veränderung der Umstände, welche die Grundlage des Geschäfts bilden, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Vertrag aufzuheben oder anzupassen.

Als Geschäftsgrundlage werden jene Umstände bezeichnet, von deren Vorliegen und Fortbestehen die Parteien mit unausgesprochener Selbstverständlichkeit ausgehen. Die Parteien müssen in diesem Sinne von einer gewissen Stabilität der Baustoffpreise ausgegangen sein.

Zudem setzt eine Anpassung die Unvorhersehbarkeit der Umstandsänderung sowie für den Bauunternehmer die Unzumutbarkeit, trotz der Umstandsänderung am Vertrag festzuhalten, voraus. Diese Voraussetzungen bedürfen einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall.

Kritisch zu betrachten ist insbesondere, dass mit dem Eingehen der Festpreisvereinbarung in der Regel gerade das Risiko der Änderung der Preisgrundlagen einer vertraglichen Regelung zugeführt wurde. Die Rechtsprechung lässt in diesen Fällen keine Anpassung wegen Änderung der Geschäftsgrundlage zu, es sei denn, die derzeitigen Schwankungsspitzen wären von der vertraglichen Risikoverteilung nicht mehr erfasst.

Leistungsverweigerung bzw. Vertragsaufhebung wegen Unerschwinglichkeit?

Darüber hinaus bietet das Gesetz eine Handhabe für den Fall, dass die Anschaffungskosten zur Werkleistung bzw. zum Werkentgelt in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stehen.

Dieses Instrument kommt nur in besonders gravierenden Fällen zur Anwendung. Um sich von seiner Verpflichtung zu lösen, müsste dem Werkunternehmer schon eine erhebliche Existenzverschlechterung drohen.

Unwirksamkeit von Festpreisvereinbarungen?

Ob schon die vertragliche Festpreisvereinbarung im Einzelfall unwirksam sein kann, wurde in Österreich bisher nicht ausjudiziert. Der deutsche Bundesgerichtshof hingegen äußerte sich zur Rechtslage in Deutschland bereits. Festpreisvereinbarungen könnten danach für den Werkunternehmer unter Umständen als unangemessen benachteiligend und damit unwirksam zu qualifizieren sein.

In einem persönlichen Beratungsgespräch prüfen die Experten von GLTP gerne Ihre Möglichkeiten im Detail.

Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner
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