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Mit Steuern steuern

Lukas Andreaus, Partner KPMG Foto: KPMG Austria

31.03.2022

ESG. Drei Buchstaben haben sich zum Leitbild vieler Wirtschaftsbereiche entwickelt.

Environmental, Social and Corporate GovernanceDie Übersetzung der Begriffe, nämlich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, wird in vielen Bereichen des Wirtschaftens als umfassende verantwortungsvolle und nachhaltige Handlungsstrategie verstanden. Auch nationale sowie internationale Steuersysteme haben sich in unterschiedlichen Ausprägungen diesen Grundsätzen verschrieben, wie die KPMG-Steuerexperten Dr. Lukas Andreaus und Mag. Matthias Schröger wissen.Von E-Mobilität bis CO2-Besteuerung   

Mit Steuern steuern-2
Matthias Schröger, Partner KPMG Foto: KPMG Austria

Um umweltpolitische Lenkungseffekte zu erzielen, wurde in den letzten Jahren eine Reihe von positiven Anreizen und negativen Sanktionen im österreichischen Steuerrecht verankert. Vor einigen Jahren noch eher ein Randthema bei den Firmen- Pkw, ist E-Mobilität zwischenzeitlich vom Einzelunternehmer bis Großkonzern nicht mehr wegzudenken. „Dies liegt nicht zuletzt an den interessanten steuerlichen Begünstigungen, welche eine Umsatzsteuer und NOVA-Befreiung, die Vermeidung eines lohnsteuerlichen Sachbezuges und eine rasche steuerliche Abschreibung umfassen können“, streicht Dr. Lukas Andreaus die Vorteile hervor.

Daneben gibt es für Investitionen im Bereich Ökologisierung besondere steuerliche Begünstigungen. Diese sind als (erhöhte) Investitionsfreibeträge, Investitionszuschüsse oder im Einzelfall beschleunigte Abschreibungsmöglichkeiten ausgestaltet.

Neben positiven Beispielen soll mit der ökosozialen Steuerreform nun auch durch eine CO2-Bepreisung ein umweltpolitischer Lenkungseffekt erzielt werden. Bisher war der produzierenden Industrie der EUEmissionshandel (EU-ETS) ein Begriff. Betroffene Anlagenbetreiber müssen für emittierte Tonnen an CO2 ein Zertifikat vorweisen. Die Zertifikate sind frei handelbar. Dieses EU-weite System wird nun durch ein nationales österreichisches Emissionszertifikat ergänzt. Davon sind neben dem öffentlichen Verkehr – Stichwort Diesel/ Benzin – auch Industriebereiche betroffen, die bisher nicht vom EU-ETS umfasst waren.

Steuertransparenz und Steuermissbrauch

Während das österreichische Steuerrecht verstärkt den Bereich Umwelt im Fokus hat, gibt es international klare Bestrebungen zu mehr Steuertransparenz und sozialer Verantwortung (Stichwort „Fair Share“) im Hinblick auf die Besteuerung. Die EU plant vor allem die verpflichtende Veröffentlichung von Steuerdaten. Dies soll in Anhangsangaben der Jahresabschlüsse, in der Nachhaltigkeitsberichterstattung und durch Veröffentlichung etwa auf der Unternehmenshomepage passieren. Die Überlegungen dahingehend sind weitreichend. Es geht im Wesentlichen darum, die konzernale Steuerstrategie bekannt zu geben und gewisse steuerliche Parameter (beispielhaft die gezahlten Ertragsteuern im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet) transparent darzustellen. Auch geprüfte Steuerkontrollsysteme scheinen an Bedeutung zu gewinnen. Bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind unter Androhung von Strafen meldepflichtig. „Die Transparenz im Steuerbereich kann bereits zu einem Umdenken oder Überdenken der Steuerstrategie bewegen. Daneben geht der Trend aber auch zur weiteren Verstärkung einer aktiven Missbrauchsbekämpfung bei der grenzüberschreitenden Besteuerung“, weiß der internationale Steuerexperte Matthias Schröger.

Globale Steuerreform

Auf internationaler Ebene wird unter der Federführung der OECD/G20 aktuell intensiv an einer globalen Steuerreform gearbeitet, mit deren Umsetzung sehr zeitnah zu rechnen ist. Diese Steuerreform basiert auf einem Zwei-Säulen-Konzept, dem bereits über 135 Staaten weltweit zugestimmt haben.

Durch die erste Säule („Pillar 1“) sollen weltweite Regelungen geschaffen werden, um eine Neuverteilung von Besteuerungsrechten bei digitalen Geschäftsmodellen zu erreichen. Im Rahmen der aktuellen steuerlichen Vorschriften bedarf es einer gewissen physischen Präsenz, um einen steuerlich relevanten Anknüpfungspunkt (und damit eine Steuerpflicht) in einem Staat zu begründen. Nachdem physische Anknüpfungspunkte bei digitalen Geschäftsmodellen in der Regel nicht vorliegen, soll durch Pillar 1 insbesondere auch den „Marktstaaten“, das heißt jenen Staaten, in denen Umsätze bzw. Gewinne mit den digitalen Geschäftsmodellen erzielt werden, ein Besteuerungsrecht zukommen.

Im Rahmen von „Pillar 2“ soll eine weltweite Mindestbesteuerung von zumindest 15 % für Konzerne eingeführt werden. Dabei wird zwar keinem Staat konkret vorgeschrieben, welcher Steuersatz in seinem Land gelten soll. Es wird allerdings den Staaten mit höherem Besteuerungsniveau die Möglichkeit eingeräumt, durch eine zusätzliche Besteuerung niedrig besteuerter Gewinne aus anderen Staaten die globale Mindestbesteuerung von 15 % effektiv sicherzustellen.

All dies soll helfen, eine verantwortungsvolle Besteuerung von Unternehmen anzustoßen und sicherzustellen. Der Fokus in diesem Bereich gilt anfänglich jedenfalls größeren internationalen Konzernen, der Schwellenwert zur Anwendbarkeit von Pillar 1 liegt bei 20 Mrd. Euro Konzernumsatz p.a., jener für Pillar 2 bei 750 Mio. Euro Konzernumsatz p. a.