Lade Inhalte...
  • NEWSLETTER
  • ABO / EPAPER
  • Lade Login-Box ...
    Anmeldung
    Bitte E-Mail-Adresse eingeben
    Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren nachrichten.at Benutzernamen ein.

BEZAHLTE ANZEIGE

Homeoffice als Betriebsstätte

Wie kann man das Homeoffice absetzen? Foto: unsplash.com

30.03.2023

Diese steuerlichen Regelungen gelten in Österreich

Zahlreiche Arbeitgeber und Mitarbeitende setzen mittlerweile auf Homeoffice. Aus steuerlicher Sicht in Hinblick auf Begründung einer Betriebsstätte ist das Thema bereits seit Vor-Corona-Zeiten ein Dauerbrenner, hat die Finanzverwaltung doch recht strenge Ansichten dazu, weiß Christian Massoner, Director Steuerberatung Ernst & Young Österreich. Insbesondere für ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Beschäftigten im inländischen Homeoffice bestehen zahlreiche Fallstricke.

Fakt ist: Die Präsenz eines ausländischen Unternehmens in Österreich in Form eines bzw. einer (oder mehrerer) Mitarbeitenden im Homeoffice kann für das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte und somit auch eine Körperschaftsteuerpflicht im Inland begründen. Nach der gefestigten Auffassung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen, die in einer Vielzahl von Einzelentscheidungen zum Ausdruck kommt, kann die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens auch in der privaten Wohnung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin gelegen sein.

Zuletzt wurde diese Auffassung im Herbst 2021 durch das BMF in den neuen Verrechnungspreisrichtlinien präzisiert. Gehen Mitarbeitende in Abstimmung mit dem Unternehmen ihrer Tätigkeit nicht bloß gelegentlich vom Homeoffice aus nach, kann dies für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin eine faktische Verfügungsmacht über das Homeoffice- und somit eine Betriebsstätte begründen.

Eine ,,bloß gelegentliche Nutzung" des Homeoffice liegt nach Ansicht des BMF dann vor, wenn die dort ausgeübten Tätigkeiten weniger als 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin ausmachen.

Beträgt das Ausmaß der Nutzung mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit, gilt dies nicht mehr als ,,gelegentlich". Nicht ausdrücklich Stellung nimmt das BMF dabei auf den in der Praxis durchaus häufigen Fall einer Nutzung im Ausmaß von 25 bis 50 Prozent, sodass hier eine nähere Überprüfung sämtlicher relevanter Umstände im Einzelfall erforderlich ist.

Weiters gelten private Räumlichkeiten von Mitarbeitenden unabhängig von der darin verbrachten Arbeitszeit als Betriebsstätte, wenn sie nach außen hin:

- als Stützpunkt der Auftragserfüllung oder 
- als inländische Adresse für Service- und Reparaturbetreuung dienen 
- als offizielle Anlaufstelle des Unternehmens deklariert sind oder 
- für (physische) Kundenbesprechungen und ähnliche berufliche Termine genutzt werden.

Die Präsenz eines ausländischen Unternehmens in Österreich in Form eines bzw. einer (oder mehrerer) Mitarbeitenden im Homeoffice kann nämlich für das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte und somit auch eine Körperschaftsteuerpflicht im Inland begründen. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt, wenn die Tätigkeit im Homeoffice ausschließlich auf von der Regierung ausgesprochene Empfehlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zurückzuführen ist. In diesem Fall liegt höhere Gewalt und keine Begründung für eine Betriebsstätte vor.

Wurde die Arbeit im Homeoffice danach zum Regelfall, greift diese Ausnahme allerdings nicht mehr. Das bedeutet, dass nach Auslaufen der Corona-bedingten Restriktionen kein nennenswerter Teil der Arbeitszeit mehr im Homeoffice geleistet werden darf. Die Realität sieht in zahlreichen Fällen anders aus, weshalb für viele Unternehmen akuter Handlungs- und Planungsbedarf besteht.

Begründen auch Hilfstätigkeiten eine Betriebsstätte?

Das BMF hat dazu Stellung genommen. Aus dieser geht die strenge Verwaltungspraxis hervor, die Einzelfallentscheidungen zugrunde liegt.

Aus praktischer Sicht wäre es zu begrüßen, wenn für wirtschaftlich unbedeutende Fälle die Kriterien für das Bestehen einer Homeoffice-Betriebsstätte gelockert würden.

Auch eine Vereinheitlichung der Auslegung im internationalen Kontext wäre für die Praxis wichtig, denn derzeit werden die Kriterien von verschiedenen Ländern zum Teil völlig unterschiedlich ausgelegt.

Solange jedoch Änderungen von Rechtslage und Verwaltungspraxis auf sich warten lassen, bleibt das Thema ,,Homeoffice als Betriebsstätte" ein Minenfeld.