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GPLB-Prüfungen: Neuerungen bei Montagefahrzeugen

Beispiel für ein Montagefahrzeug, für das seitens der Finanz ein Sachbezug angesetzt wurde Foto: privat

25.10.2023

Sachbezugsverrechnung bei Nichtführung eines Fahrtenbuchs für Spezialfahrzeuge, die privat verwendet werden

Mit der Änderung der Rz 175 im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 wurde für die Finanz eine Möglichkeit eröffnet, sogenannte Spezialfahrzeuge bei GPLB-Prüfungen ins Visier zu nehmen. Auszug aus Rz 175: „Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (zum Beispiel ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank),... Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen.“ 

Welche gravierenden Auswirkungen das auslösen kann, zeigt ein aktueller Prüffall in Tirol, bei dem der Prüfer folgende Argumentation vertritt: „Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass auch ein überwiegend betrieblich genutztes (Montage-) Fahrzeug gelegentlich teilweise privat verwendet wird. Mangels Fahrtenbuch und aufgrund der Einbeziehung der Strecke Wohnung – Arbeits-/ Montagestelle (siehe oben angeführte Randzahl 175 [neu]) muss daher ein voller Sachbezug angesetzt werden.“ 

Die aktuelle Prüferfahrung bestätigt leider die verschärfte Vorgehensweise. 

„Wir empfehlen daher ein Privatnutzungsverbot dieser Fahrzeuge mit den Dienstnehmern zu vereinbaren und dieses auch zu kontrollieren. Jegliche Maßnahmen sollten jedenfalls mit dem Steuerberater abgeklärt werden“, so die Steuerberatungskanzlei Ranger in Wels. „Gleichzeitig sollten Sie bei Ihrer Standesvertretung Beschwerde einlegen und eine Rückkehr zur ursprünglichen Regelung urgieren.“